1.1 XENOSTOURS erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot (“Einladung“). An das Angebot hält sich XENOSTOURS bis zum in der Einladung angegebenen Buchungsdatum und unter der Bedingung, dass die angegebene maximale Teilnehmerzahl nicht zwischenzeitlich erreicht wurde, gebunden.
Die Anmeldung des Kunden zu diesem Angebot sollte in Textform erfolgen und stellt rechtlich, soweit deckungsgleich, die verbindliche Annahmeerklärung dar, mit deren rechtzeitigen Zugang (vorausgesetzt die im Angebot angegebene maximale Teilnehmerzahl lässt dies zu), der Reisevertrag zustande kommt.
Im Anschluss übermittelt XENOSTOURS die Buchungsbestätigung/Rechnung (oder teilt unverzüglich mit, dass die Reise bei Zugang der Anmeldung bereits ausgebucht war).
1.2 Die von XENOSTOURS geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der „Einladung“ (vgl. Ziffer 1.1), soweit diese Vertragsinhalt geworden ist. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit XENOSTOURS, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig. Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
Neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen schuldet XENOSTOURS angemessene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät.
1.3 Die EG-Verordnung Nummer 2111 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.