1. Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB (erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären). XENOSTOURS verliert durch den Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.
2. Ansonsten ist der Rücktritt des Kunden (Storno) vor Reiseantritt jederzeit möglich, XENOSTOURS verliert durch den Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, erwirbt jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 und 2, Satz zwei.
3. XENOSTOURS ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Da hohe Entschädigungsbeträge entstehen können, wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung unbedingt empfohlen.
Die Berechnung des Entschädigungsbetrags erfolgt ent sprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts- erklärung und prozentual aus dem Gesamtreisepreis des betroffenen Kunden.
Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird, gelten dafür die nach den Vorgaben des § 651 h Abs. 2, Satz 1 BGB ermittelten nachstehenden Entschädigungs pauschalen als vereinbart:
1. Flug und Bahnreisen
........... bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn ....................... 20 %
ab 45. bis inkl. 31. Tag vor Reisebeginn. ................... 30 %
ab 30. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn. ....................... 50 %
ab 7. bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn ....................... 100 %
ab 1. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt .......... 100 %
2. Eigenanreise
........... bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn. ....................... 25 %
ab 45. bis inkl. 31. Tag vor Reisebeginn. ................... 30 %
ab 30. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn. ....................... 50 %
ab 7. bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn. ....................... 100 %
ab 1. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt .......... 100 %
4. Umbuchungen (z.B. von Reisetermin/ Reiseziel) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 2 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
5. Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. XENOSTOURS kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen XENOSTOURS als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
1. Die vertragliche Haftung von XENOSTOURS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von XENOSTOURS oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.
2. Die Haftung von XENOSTOURS auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis 4.100,00€ haftet XENOSTOURS insoweit unbeschränkt.
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. XENOSTOURS kann diese verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Leistet XENOSTOURS nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn XENOSTOURS Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen, daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannte Ansprüche entfallen, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich anzeigt und dadurch Abhilfe vereitelt wird.
4. Zum Recht auf Kündigung und zu weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe § § 651 k bis 651 o BGB.
1. Die Information über solche Bestimmungen und dazugehörige Fristen bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Informationserteilung bekannten Umstände. Soweit keine besonderen Angaben gemacht werden, geht XENOSTOURS davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes hat. Bei abweichenden oder besonderen persönlichen Umständen (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, staatenlos) bitten wir um Information.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. XENOSTOURS wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, den Kunden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Es wird jedoch empfohlen selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
3. Der Kunde sollte sich als Reiseteilnehmer über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
